Kurzarbeit und keinen Betriebsrat? Was Beschäftigte in Betrieben ohne Betriebsrat wissen sollten

23.04.2020 | Vereinbarung von Kurzarbeit:Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb dient grundsätzlich der Vermeidung von Entlassungen. Ist kein Betriebsrat vorhanden, so kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern muss mit allen betroffenen Arbeitnehmer*innen über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung treffen. (Außer: Im Arbeitsvertrag gibt es bereits Regelungen zur Kurzarbeit.)

Foto: Jacek Sopotnicki/iStock

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen und auch genehmigen lassen. Im Rahmen der Prüfung des Antrages zur Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Es muss ein erheblicher und nicht vermeidlicher Arbeitsausfall vorliegen (mind. 10%).
  • Der Beginn und die Dauer von Kurzarbeit sowie die evtl. Aufstockung müssen festgelegt sein. Sichergestellt werden soll, dass der Arbeitnehmer nicht zeitlich unbegrenzt und nicht ohne einen finanziellen Ausgleich von der Arbeit freigestellt wird.
  • Zudem kann Kurzarbeit nicht einfach von heute auf morgen eingeführt werden: Es bedarf üblicherweise einer Ankündigungsfrist.

Die aufgeführten Punkte im Zusammenhang mit Kurzarbeit führen zu Änderungen des Arbeitsvertrages, zu denen Beschäftigte ausdrücklich zustimmen müssen.

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