23.04.2020 | Vereinbarung von Kurzarbeit:Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb dient grundsätzlich der Vermeidung von Entlassungen. Ist kein Betriebsrat vorhanden, so kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern muss mit allen betroffenen Arbeitnehmer*innen über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung treffen. (Außer: Im Arbeitsvertrag gibt es bereits Regelungen zur Kurzarbeit.)
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen und auch genehmigen lassen. Im Rahmen der Prüfung des Antrages zur Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die aufgeführten Punkte im Zusammenhang mit Kurzarbeit führen zu Änderungen des Arbeitsvertrages, zu denen Beschäftigte ausdrücklich zustimmen müssen.
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