06.05.2020 | Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen viele Betriebe, aber eben auch die Menschen vor eine große Herausforderung. Die IG Metall Braunschweig erreichen derzeit aus dem Industrie- als auch Handwerksbereich zahlreiche Fragen von Auszubildenden oder deren Eltern, ob man als Auszubildender ebenfalls in Kurzarbeit geschickt werden kann.
Dazu Eva Stassek, Erste Bevollmächtigte der IG Metall Braunschweig: „Auszubildende sind nicht in erster Linie zum Erbringen einer Arbeitsleistung im Betrieb, sondern um einen Beruf zu erlernen. Wenn keine Aufträge da sind, geht dies auch an Übungsaufgaben oder Übungsstücken, natürlich mit Anleitung. Dies auch in Zeiten von Corona und Kurzarbeit sicherzustellen, ist eine organisatorische Aufgabe des Arbeitgebers. Deshalb gilt: Erst wenn alle Möglichkeiten einer Fortführung der Ausbildung ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.“
Lutz Scholz, Vorsitzender des Handwerksausschusses der IG Metall und Vizepräsident der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade: „Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). In Ausbildungs- und Tarifverträgen können längere Fristen vorgesehen sein.“
Eva Stassek stellt heraus: „Für uns ist es wichtig, dass die Auszubildenden diese Krise nicht ausbaden müssen. Deshalb hat die IG Metall einen 5-Punkte-Plan für Auszubildende zusammengestellt.
Wir wollen:
Außerdem leben viele Auszubildende nicht mehr bei den Eltern und müssen ihre Miete und Lebenshaltungskosten selber bezahlen. Wenn sie zu Hause wohnen, geben sie in der Regel etwas ab und tragen so zum Familieneinkommen bei. Auch viele Eltern sind derzeit von Kurzarbeit betroffen und haben deutliche Einkommenseinbußen. Die oftmals nicht sehr üppige Ausbildungsvergütung verträgt keine Kürzung durch Kurzarbeit!“