Die Bedeutung von Vertrauensleuten im Betrieb in Zusammenarbeit mit dem Gremium Betriebsrat
Ausgangspunkt der Arbeitnehmerinteressenvertretung im Betrieb ist der gewerkschaftliche Vertrauenskörper. Dieser umfasst die Vertrauensleute in den Wirkungsbereichen und die der IG Metall angehörenden Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter und den Vertrauensmann der Schwerbehinderten.
An den Sitzungen des Vertrauenskörpers nehmen sie selbstverständlich teil und können damit die gewerkschaftlichen Arbeit im Betrieb mit diskutieren und mitbestimmen. Das bedeutet auch, dass sie bei der Umsetzung der Entscheidungen des Vertrauenskörpers ihre betriebsverfassungsrechtlichen Möglichkeiten nutzen.
IG Metall-Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten sind damit Vertrauensleute mit besonderen Aufgaben und auch Möglichkeiten. Bei so verstandener Betriebsratstätigkeit erübrigt sich der unfruchtbare Streit darüber, ob der Vertrauenskörper das Kontrollorgan des Betriebsrates sei oder nicht.
Aufeinander abgestimmtes Vorgehen aller Vertrauensleute ist die Voraussetzung für wirksame Gewerkschaftsarbeit im Betrieb. Nach den Richtlinien für Vertrauensleutearbeit wählen die Mitglieder des Vertrauenskörpers aus ihrer Mitte eine Leitung. Diese organisiert regelmäßige Zusammenkünfte im gewerkschaftlichen Vertrauenskörper zur Festlegung einer zielgerichteten Arbeit. Der gegenseitige Meinungsaustausch sorgt für die notwendigen Impulse durch Anregungen oder Erfahrungsberichte einzelner Vertrauensleute oder der Vertrauenskörperleitung.