Wem gehört das Gesellenstück nach der Abschlussprüfung?

17.03.2009 | Immer wieder ist diese Frage strittig. Aktuell wurde einer frisch ausgelernten Tischlerin die Rechnung für ein während der Abschlussprüfung erstelltes Sideboard nach Hause geschickt. Anfänglich 750 Euro sollte die Gesellin für ihr im Januar erstelltes Prüfungsstück im Nachhinein begleichen.

Holger Neumann

"Dies ist rechtlich nicht zulässig. Die Azubis werden diesbezüglich von den wenigsten Ausbildungsbetrieben ausreichend informiert", merkt Holger Neumann, Jugendsekretär der IG Metall Braunschweig, an.

 

"Kein Jugendlicher muss für seine Prüfungen und für Prüfungsmaterialien zahlen", macht Neumann die rechtliche Situation deutlich. Sollte eine Rechnung ins Haus flattern, einfach unverzüglich Kontakt mit der IG Metall aufnehmen. So verschwand auch die Rechung der Tischlergesellin über 750 Euro vom Tisch.


Bei der Herstellung des Gesellenstücks steht die eigene geistige Leistung des Prüflings im Vordergrund. Die Anfertigung des Prüfungsstücks dient vorrangig den Interessen des Auszubildenden und nicht den wirtschaftlichen Interessen des Ausbildenden, somit ist der Prüfling in der Regel Eigentümer und Besitzer des Prüfungsstücks. Ausgenommen sind Prüfstücke, bei denen es sich um hochwertige Goldschmiede- bzw. Kürschnerarbeiten handelt (siehe auch: LAG Köln 10. Kammer vom 20. Dezember 2001, Az: 10 Sa 430/01).

Von: hn/igm

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